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§ 23 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.
  2. Absatz 2,Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln
    1. Ziffer eins
      für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,
    2. Ziffer 2
      für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls für den Transport von Personen,
    4. Ziffer 4
      gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
    5. Ziffer 5
      für den Fahrbetrieb,
    6. Ziffer 6
      für die In- und Außerbetriebnahme.
  3. Absatz 3,Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Absatz 2, auch auf die Anforderungen nach Paragraph 18, Absatz 2, bis 8 Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des Paragraph 33, verfügen und die besonders unterwiesen wurden.
  5. Absatz 5,Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die Lenkerinnen und Lenker zu überprüfen.
  6. Absatz 6,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden. Der Lenkplatz darf nur dann verlassen werden, wenn das Arbeitsmittel vollständig eingebremst ist.
  7. Absatz 7,Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.
  8. Absatz 8,Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.
  9. Absatz 9,Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie genügend tragfähig sind.
    2. Ziffer 2
      Sie sind gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben und Umkanten zu sichern.
    3. Ziffer 3
      Es dürfen nur Ladebrücken verwendet werden, von denen Flüssigkeiten leicht abfließen können.
    4. Ziffer 4
      Bereiche unter Ladevorrichtungen sowie Bereiche zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten dürfen während des Transports von Lasten nicht betreten werden.

Schlagworte

Sicherheitsregel, Beladen, Inbetriebnahme

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237672