Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Bolzensetzgeräte
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 197 LAG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen bzw. Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach Paragraph 197, LAG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen bzw. Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
Besetzen von Materialien,
Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereichs,
zu verwendende Schutzausrüstung.
(2)Absatz 2,Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237678