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§ 29 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Bolzensetzgeräte

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach Paragraph 197, LAG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen bzw. Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
    1. Ziffer eins
      Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
    2. Ziffer 2
      Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
    4. Ziffer 4
      Besetzen von Materialien,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereichs,
    6. Ziffer 6
      zu verwendende Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2,Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237678