Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Zentrifugen
§ 31.Paragraph 31,
Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erfasst werden. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:
Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237680