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§ 36 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anlegeleitern

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Soweit sich aus Paragraph 219, Absatz eins, Ziffer 2, LAG und aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3:1 und nicht steiler als 4:1 sein.
    2. Ziffer 2
      Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 8 m verwendet werden, es sei denn, es sind besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen, wie Standverbreiterungen (z. B. mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende.
    3. Ziffer 3
      Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden.
  2. Absatz 2,Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten.
  3. Absatz 3,Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
  4. Absatz 4,Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.
  5. Absatz 5,Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunter liegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.
  6. Absatz 6,Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen sowie Obsternte- und Baumschnittarbeiten. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
  7. Absatz 7,Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m darf von Anlegeleitern aus zudem nur gearbeitet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden oder
    2. Ziffer 2
      besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen sind, wie Standverbreiterungen (z. B. mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende.
  8. Absatz 8,Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach Paragraph 35, Absatz eins, dieser Verordnung oder eine andere Einrichtung nach Paragraph 35, Absatz 2, anzubringen.

Schlagworte

Einstiegsstelle, Montagearbeit, Obsterntearbeit

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237685