Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Not-Halt-Befehlsgeräte
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (z. B. Not-Halt-Taster oder Reißleine) versehen sein.
(2)Absatz 2,Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.
(3)Absatz 3,Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein.
(4)Absatz 4,Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen. Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237695