Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
(2)Absatz 2,Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wennSchutzeinrichtungen nach Absatz eins, können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn
das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder
ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
(3)Absatz 3,Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, ein Rückhaltesystem einzubauen.
(4)Absatz 4,Hubstapler mit aufsitzenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder
Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder
wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.
(5)Absatz 5,Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.Absatz 4, gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.
Schlagworte
Überrollschutz
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237705