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§ 56 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
    1. Ziffer eins
      durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
    2. Ziffer 2
      durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
    3. Ziffer 3
      durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
  2. Absatz 2,Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder
    2. Ziffer 2
      ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
  3. Absatz 3,Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, ein Rückhaltesystem einzubauen.
  4. Absatz 4,Hubstapler mit aufsitzenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
    1. Ziffer eins
      Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder
    2. Ziffer 2
      Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.

Schlagworte

Überrollschutz

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237705