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§ 65 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 65 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Stroh- und Heupressen

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Ballenbahn darf während des Betriebes nicht als Standort zum Weiterreichen des Pressgutes benützt werden. Die Überdeckungen dürfen während des Betriebes weder aufgeklappt noch entfernt werden.
  2. Absatz 2,Vorrichtungen gegen das Ausbrechen von Pressballen aus der Ballenbahn müssen sicher befestigt sein und dürfen nur bei Stillstand der Maschine entfernt werden.
  3. Absatz 3,Bei Arbeiten an den Knotern muss der Knoterantrieb ausgeschaltet sein.
  4. Absatz 4,Bei Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten an der Presse ist das Triebwerk durch Stützen oder in sonst geeigneter Weise gegen Weiterdrehen zu sichern.
  5. Absatz 5,Bei Verwendung von Pressen hinter Dreschmaschinen müssen Einlaufgosse, Zubringer- und Kolbenbahn tragsicher überdeckt sein.

Schlagworte

Strohpresse, Ausbesserungsarbeit, Zubringerbahn

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237714