Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Stroh- und Heupressen
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Die Ballenbahn darf während des Betriebes nicht als Standort zum Weiterreichen des Pressgutes benützt werden. Die Überdeckungen dürfen während des Betriebes weder aufgeklappt noch entfernt werden.
(2)Absatz 2,Vorrichtungen gegen das Ausbrechen von Pressballen aus der Ballenbahn müssen sicher befestigt sein und dürfen nur bei Stillstand der Maschine entfernt werden.
(3)Absatz 3,Bei Arbeiten an den Knotern muss der Knoterantrieb ausgeschaltet sein.
(4)Absatz 4,Bei Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten an der Presse ist das Triebwerk durch Stützen oder in sonst geeigneter Weise gegen Weiterdrehen zu sichern.
(5)Absatz 5,Bei Verwendung von Pressen hinter Dreschmaschinen müssen Einlaufgosse, Zubringer- und Kolbenbahn tragsicher überdeckt sein.
Schlagworte
Strohpresse, Ausbesserungsarbeit, Zubringerbahn
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237714