Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Gebläse
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Beim Beschicken von Gebläsen von erhöhten Arbeitsplätzen aus ist zwischen Arbeitsplatz und Oberkante der Einwurfgosse ein solcher waagrechter Abstand einzuhalten, dass ein Hineingeraten von Personen verhindert wird.
(2)Absatz 2,An rotierenden Maschinenteilen auftretende Wickel sind unverzüglich bei abgestellter Maschine zu entfernen. Wellen sind gegen Aufwickeln abzusichern.
(3)Absatz 3,Die Gebläserohre sind fest miteinander zu verbinden und sicher zu befestigen.
(4)Absatz 4,Bei Verwendung von Gebläse hinter Dreschmaschinen muss die Einwurfgosse tragsicher überdeckt sei.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237716