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§ 69 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 69 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Dämpfgefäße

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Dämpfgefäße dürfen nur verwendet werden, wenn kein höherer als der zulässige Druck entstehen kann. Die Sicherheitseinrichtungen sind während des Betriebes laufend zu überwachen. Dämpfgefäße sind so anzuordnen, dass jedes für sich von der Dampfleitung abgesperrt werden kann.
  2. Absatz 2,Bei der Aufstellung muss genügend Platz für die Betätigung des Kipphebels freibleiben und es darf nicht in Richtung der Bedienungsperson gekippt werden. Der Verschlussdeckel ist so zu öffnen, dass der etwa noch vorhandene Dampf nach der dem Standplatz der Bedienungsperson entgegengesetzten Seite entweichen kann.
  3. Absatz 3,Kippbare Dämpfgefäße sind vor dem Füllen in geeigneter Weise gegen Umkippen zu sichern.

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237718