Rechtstracker.at

§ 7 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abnahmeprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
      1. Litera a
        schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
      2. Litera b
        Turmdrehkrane,
    2. Ziffer 2
      sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
    3. Ziffer 3
      durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. Ziffer 4
      Fahrzeughebebühnen,
    5. Ziffer 5
      auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    6. Ziffer 6
      kraftbetriebene Anpassrampen,
    7. Ziffer 7
      fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
    8. Ziffer 8
      Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler, mechanische Leitern und Frontlader, wenn die Verwendung von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers, Frontladers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
    9. Ziffer 9
      Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Schornsteinbau),
    10. Ziffer 10
      kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
    11. Ziffer 11
      Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    12. Ziffer 12
      Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
    13. Ziffer 13
      Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, die von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
    14. Ziffer 14
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
  2. Absatz 2,Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      Prüfung des ordnungsgemäßen Zustands, der korrekten Montage und der Stabilität,
    2. Ziffer 2
      Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
    4. Ziffer 4
      Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
    5. Ziffer 5
      Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
    6. Ziffer 6
      Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und notwendige persönliche Schutzausrüstungen,
    7. Ziffer 7
      bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit angebautem Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. Absatz 3,Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
    2. Ziffer 2
      zugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder
    3. Ziffer 3
      akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, im Rahmen ihrer Befugnisse oder
    4. Ziffer 4
      Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.
  4. Absatz 4,Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 7, 11, 12, und 13 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß Paragraph 15, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

Schlagworte

Führungssystem, Frontlader, Steuereinrichtung, Zufuhr, Prüfstelle

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237656