Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Lagerungen und Transportarbeiten
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Lagerungen (inklusive Holzlagerungen) sind unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des Lagergutes und auf die zulässige Belastung der Lagerfläche und der tragenden Bauteile so vorzunehmen, dass ein Herab- oder Umfallen sowie ein Abrollen oder Abrutschen verhindert wird. Die zulässige Belastung ist durch dauerhafte Anschläge oder Beschriftung, bei Schüttgut durch eine Höhenmarke zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Unter oder auf schwebenden Lasten sowie zwischen Rollschienen, Gleitschienen und Gleitpfosten ist der Aufenthalt beim Auf- und Abladen verboten.
Schlagworte
Herabfallen, Aufladen
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237723