Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 122/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237736