Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 122/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien
die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Schlagworte
Handelsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237747