Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 122/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit an und werden günstige Rahmenbedingungen fördern.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237742