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Art. 1

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. III Nr. 124/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.10.2021 BGBl. III Nr. 124/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. III Nr. 124/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 1 – Geltungsbereich

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Schritte, um diesem Übereinkommen in Bezug auf Fußballspiele oder Turniere Wirksamkeit zu verleihen, die in ihrem Hoheitsgebiet von professionellen Fußballvereinen und Nationalmannschaften ausgetragen werden.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen auf andere Sportarten oder in ihrem Hoheitsgebiet ausgetragene Sportveranstaltungen, einschließlich Amateurfußballspielen, anwenden, insbesondere sofern die Umstände Risiken für die Sicherheit oder den Schutz mit sich bringen.

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237753