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Art. 4

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. III Nr. 124/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.2021 BGBl. III Nr. 124/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. III Nr. 124/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 4 – Interne Koordinierungsstrukturen

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nationale und lokale Koordinierungsstrukturen aufgebaut werden, um einen stellenübergreifenden ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen auf nationaler und lokaler Ebene zu entwickeln und umzusetzen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Koordinierungsstrukturen aufgebaut werden, um die Risiken betreffend die Sicherheit, den Schutz und die Dienstleistungen zu ermitteln, zu analysieren und zu beurteilen und den Austausch aktueller Informationen über die Risikobewertung zu ermöglichen.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in die Koordinierungsstrukturen alle wesentlichen staatlichen und privaten Stellen eingebunden sind, die innerhalb und außerhalb der Austragungsstätte der Veranstaltung für Fragen der Sicherheit, des Schutzes und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung zuständig sind.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Koordinierungsstrukturen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Grundsätze für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen vollständig berücksichtigen und dass nationale und lokale Strategien entwickelt, regelmäßig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen weiterentwickelt werden.
  5. Ziffer 5
    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der nationale gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Stellen klar herausstellt und dass diese Aufgaben einander ergänzend und mit einem ganzheitlichen Ansatz vereinbar sind und auf strategischer und ablaufbezogener Ebene weithin verstanden werden.

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237756