Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. III Nr. 124/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.2021 BGBl. III Nr. 124/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. III Nr. 124/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 8 – Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen, eine Politik der proaktiven und regelmäßigen Kommunikation mit wesentlichen Beteiligten, einschließlich der Fanvertreter und der örtlichen Bevölkerung, zu entwickeln und zu verfolgen, die auf den Grundsätzen des Dialogs beruht und das Ziel hat, eine partnerschaftliche Grundeinstellung und konstruktive Zusammenarbeit zu schaffen sowie Lösungen für mögliche Probleme zu finden.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien ermutigen alle staatlichen und privaten Stellen und andere Beteiligte, einschließlich der örtlichen Bevölkerung und der Fanvertreter, den Anstoß zu geben zu oder teilzunehmen an stellenübergreifenden sozialen, erzieherischen, verbrechensverhütenden und anderen gemeinschaftsorientierten Projekten, die dazu bestimmt sind, den gegenseitigen Respekt und das gegenseitige Verständnis zu fördern, insbesondere zwischen den Fans, Sportvereinen und -verbänden sowie den für Sicherheit und Schutz zuständigen Stellen.

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237760