Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8 – Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung
Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen, eine Politik der proaktiven und regelmäßigen Kommunikation mit wesentlichen Beteiligten, einschließlich der Fanvertreter und der örtlichen Bevölkerung, zu entwickeln und zu verfolgen, die auf den Grundsätzen des Dialogs beruht und das Ziel hat, eine partnerschaftliche Grundeinstellung und konstruktive Zusammenarbeit zu schaffen sowie Lösungen für mögliche Probleme zu finden.
Die Vertragsparteien ermutigen alle staatlichen und privaten Stellen und andere Beteiligte, einschließlich der örtlichen Bevölkerung und der Fanvertreter, den Anstoß zu geben zu oder teilzunehmen an stellenübergreifenden sozialen, erzieherischen, verbrechensverhütenden und anderen gemeinschaftsorientierten Projekten, die dazu bestimmt sind, den gegenseitigen Respekt und das gegenseitige Verständnis zu fördern, insbesondere zwischen den Fans, Sportvereinen und -verbänden sowie den für Sicherheit und Schutz zuständigen Stellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237760