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Art. 1

Fassungen
ab 26.08.2021 — BGBl. III Nr. 121/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute26.08.2021 BGBl. III Nr. 121/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.08.2021BGBl. III Nr. 121/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Protokolls

  1. Absatz a,
    bedeutet „Antarktis-Vertrag“ den am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossenen Antarktis-Vertrag;
  2. Absatz b,
    bedeutet „Gebiet des Antarktis-Vertrags“ das Gebiet, auf das der Antarktis-Vertrag in Übereinstimmung
  3. Absatz c,
    mit seinem Artikel römisch sechs Anwendung findet;
  4. Absatz d,
    bedeutet „Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag“ die in Artikel römisch neun des Antarktis-Vertrags genannten
  5. Absatz e,
    Tagungen;
  6. Absatz f,
    bedeutet „Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags“, die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags, die berechtigt sind, Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel römisch neun des Vertrags genannten Tagungen zu benennen;
  7. Absatz g,
    bedeutet „Antarktis-Vertragssystem“ den Antarktis-Vertrag, die aufgrund des Vertrags geltenden Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängenden gesonderten in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte und die aufgrund dieser Übereinkünfte geltenden Maßnahmen;
  8. Absatz h,
    bedeutet „Schiedsgericht“ das nach dem Anhang zu diesem Protokoll, der Bestandteil desselben ist, gebildete Schiedsgericht;
  9. Absatz i,
    bedeutet „Ausschuss“ den nach Artikel 11 gebildeten Ausschuss für Umweltschutz.

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237819