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Art. 12

Fassungen
ab 26.08.2021 — BGBl. III Nr. 121/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute26.08.2021 BGBl. III Nr. 121/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

26.08.2021BGBl. III Nr. 121/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 12

AUFGABEN DES AUSSCHUSSES

  1. Ziffer eins
    Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vertragsparteien zur Erörterung auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls einschließlich seiner Anlagen Ratschläge zu erteilen und Empfehlungen auszuarbeiten, sowie sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag übertragen werden. Insbesondere berät er über
    1. Absatz a,
      die Wirksamkeit der aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen;
    2. Absatz b,
      die Notwendigkeit, diese Maßnahmen auf den neuesten Stand zu bringen, zu verstärken oder auf andere Weise zu verbessern;
    3. Absatz c,
      die Notwendigkeit, gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen, insbesondere zusätzliche Anlagen, zu beschließen;
    4. Absatz d,
      die Anwendung und Durchführung der in Artikel 8 und Anlage römisch eins vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung;
    5. Absatz e,
      Möglichkeiten, die Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern;
    6. Absatz f,
      Verfahren für Situationen, die Sofortmaßnahmen einschließlich Gegenmaßnahmen in umweltgefährdenden Notfällen verlangen;
    7. Absatz g,
      die Anwendung und weitere Ausgestaltung des Systems der geschützten Gebiete der Antarktis;
    8. Absatz h,
      Inspektionsverfahren, einschließlich Formblätter für Inspektionsberichte und Prüflisten für die Durchführung von Inspektionen;
    9. Absatz i,
      Sammlung, Archivierung, Austausch und Auswertung von Informationen über den Umweltschutz;
    10. Absatz j,
      den Zustand der antarktischen Umwelt;
    11. Absatz k,
      die Notwendigkeit wissenschaftlicher Forschung einschließlich der Umweltüberwachung im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls.
  2. Ziffer 2
    Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert der Ausschuss gegebenenfalls den Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung, den Wissenschaftlichen Ausschuss zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik.

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237830