Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/12 Gebietsansprüche
Text
ARTIKEL 15
GEGENMAßNAHMEN IM NOTFALL
Um auf umweltgefährdende Notfälle im Gebiet des Antarktis-Vertrags reagieren zu können, erklärt sich jede Vertragspartei damit einverstanden,
umgehende und wirksame Gegenmaßnahmen für solche Notfälle vorzusehen, die bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprogramme, beim Tourismus und bei allen sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, auftreten können;umgehende und wirksame Gegenmaßnahmen für solche Notfälle vorzusehen, die bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprogramme, beim Tourismus und bei allen sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel römisch sieben Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, auftreten können;
Einsatzpläne aufzustellen, um auf Zwischenfälle mit möglichen nachteiligen Wirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme reagieren zu können.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien
bei der Ausarbeitung und Durchführung dieser Einsatzpläne zusammenarbeiten und
Verfahren für eine sofortige Meldung von umweltgefährdenden Notfällen und eine gemeinsame Reaktion darauf festlegen.
Bei der Durchführung dieses Artikels lassen sich die Vertragsparteien von den einschlägigen internationalen Organisationen beraten.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237833