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Art. 20

Fassungen
ab 26.08.2021 — BGBl. III Nr. 121/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute26.08.2021 BGBl. III Nr. 121/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

26.08.2021BGBl. III Nr. 121/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 20

VERFAHREN ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

  1. Ziffer eins
    Haben sich die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 7, 8 und 15, der Bestimmungen einer Anlage, sofern diese nichts anderes vorsieht, sowie des Artikels 13, soweit er sich auf diese Artikel und Bestimmungen bezieht, innerhalb von 12 Monaten nach Stellung des Antrags auf Konsultation gemäß Artikel 18 nicht auf ein Mittel zu ihrer Beilegung geeinigt, so wird die Streitigkeit auf Antrag einer der Streitparteien dem in Artikel 19 Absätze 4 und 5 festgelegten Verfahren zur Beilegung unterworfen.
  2. Ziffer 2
    Das Schiedsgericht ist nicht zuständig, über die unter Artikel römisch vier des Antarktis-Vertrags fallenden Angelegenheiten zu entscheiden oder dazu Stellung zu nehmen. Außerdem ist dieses Protokoll nicht so auszulegen, als übertrage es dem Internationalen Gerichtshof oder einem anderen für die Zwecke der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien errichteten Gericht Zuständigkeit oder Gerichtsbarkeit, über die unter Artikel römisch vier des Antarktis-Vertrags fallenden Angelegenheiten zu entscheiden oder sonst dazu Stellung zu nehmen.

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237837