Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EBITDA-Ermittlungs-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 390/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Zuschreibungen gemäß § 1 Z 2 lit. a sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 2 sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (§ 1 Z 1 lit. b, § 2) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Zuschreibungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß Paragraph 2, sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 2,) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237933