Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldeverordnung GIMPI 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln vergleiche Paragraph 7,).
Text
§ 2 MeldepflichtigeParagraph 2, Meldepflichtige
(1)Absatz eins,Gemäß dieser Verordnung Meldepflichtige sind in Österreich gebietsansässige Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 idgF.Gemäß dieser Verordnung Meldepflichtige sind in Österreich gebietsansässige Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, idgF. (2)Absatz 2,Die Meldepflicht für die in dieser Bestimmung genannten Meldepflichtigen entfällt, sofern die Summe der vom Kreditinstitut gemäß § 3 Abs. 1 Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 170/2018 idgF (GKE-V 2018) bzw. Anlage 1A der GKE-V 2018, gemeldeten, gemäß internem Risikomanagement berücksichtigungsfähigen Werte vonDie Meldepflicht für die in dieser Bestimmung genannten Meldepflichtigen entfällt, sofern die Summe der vom Kreditinstitut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018, idgF (GKE-V 2018) bzw. Anlage 1A der GKE-V 2018, gemeldeten, gemäß internem Risikomanagement berücksichtigungsfähigen Werte von Gewerbeimmobilien-Sicherheiten im Inland bei Rechtsträgern gemäß § 1 Z 5 GKE-V 2018 sowieGewerbeimmobilien-Sicherheiten im Inland bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, GKE-V 2018 sowie
Gewerbeimmobilien-Sicherheiten von Kreditnehmern im Inland bei natürlichen Personen
einen Betrag in Höhe von 340 Millionen Euro per 30.6.2020 nicht überstiegen hat. Gewerbeimmobilien-Sicherheiten im Sinne dieses Absatzes sind Immobilien-Sicherheiten im Sinne der GKE-V 2018 mit den Ausprägungen „Büros und sonstige Gewerberäume“ und „Sonstige Gewerbeimmobilien“.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
NOR40238180