Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2022 bis 15.07.2025 — BGBl. II Nr. 425/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.202215.07.2025 BGBl. II Nr. 425/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung GIMPI 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 425/2021

Außerkrafttretensdatum

15.07.2025

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln vergleiche Paragraph 7,).

Text

Paragraph 6, Meldetechnische Bestimmungen

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind in standardisierter Form in dem von der Oesterreichischen Nationalbank vorgegebenen technischen Meldeformat zu erstatten.
  2. Absatz 2,Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben wird, sind Beträge in Cent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  3. Absatz 3,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Gesetzesnummer

20011669

Dokumentnummer

NOR40238184