Rechtstracker.at

§ 5 3. COVID-19-MV

Fassungen
08.11.2021 bis 14.11.2021 — BGBl. II Nr. 459/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 508.11.202114.11.2021 § → § BGBl. II Nr. 459/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021
§ 501.11.202107.11.2021 BGBl. II Nr. 441/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.11.2021BGBl. II Nr. 459/2021

Außerkrafttretensdatum

14.11.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021

Abkürzung

3. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gastgewerbe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  4. Absatz 4,Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, abzubilden.
  5. Absatz 5,Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Absatz eins, gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      die Abholung von Speisen und Getränken. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
    2. Ziffer 2
      Imbiss- und Gastronomiestände. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
    3. Ziffer 3
      Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
      1. Litera a
        Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
      2. Litera b
        Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
      3. Litera c
        Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
      4. Litera d
        Betriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
      5. Litera e
        Massenbeförderungsmittel.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021

Schlagworte

Imbissstand, Altenheim

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238775