Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
26.10.2021 bis 07.02.2023 — BGBl. II Nr. 440/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1126.10.202107.02.2023 BGBl. II Nr. 440/2021 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

26.10.2021BGBl. II Nr. 440/2021

Außerkrafttretensdatum

07.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 ist beim Bundesministerium für Arbeit eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 3,Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20011675

Dokumentnummer

NOR40238431