Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anrechnung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, anderweitige Ausbildungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten werden nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979, gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise, auf die Grundausbildung angerechnet.Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, anderweitige Ausbildungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten werden nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979, gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise, auf die Grundausbildung angerechnet.
(2)Absatz 2,Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
(4)Absatz 4,Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v4 bzw. für Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 4 kann eine einschlägige positive Lehrabschlussprüfung die Grundausbildung oder Teile davon ersetzen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Dokumentnummer
NOR40238432