Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
26.10.2021 bis 07.02.2023 — BGBl. II Nr. 440/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1226.10.202107.02.2023 BGBl. II Nr. 440/2021 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

26.10.2021BGBl. II Nr. 440/2021

Außerkrafttretensdatum

07.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anrechnung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, anderweitige Ausbildungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten werden nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979, gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise, auf die Grundausbildung angerechnet.
  2. Absatz 2,Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
  4. Absatz 4,Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v4 bzw. für Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 4 kann eine einschlägige positive Lehrabschlussprüfung die Grundausbildung oder Teile davon ersetzen.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20011675

Dokumentnummer

NOR40238432