Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit für die Ausbildung zuständig ist.
(2)Absatz 2,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Dokumentnummer
NOR40238423