Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
26.10.2021 bis 07.02.2023 — BGBl. II Nr. 440/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 526.10.202107.02.2023 BGBl. II Nr. 440/2021 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.10.2021BGBl. II Nr. 440/2021

Außerkrafttretensdatum

07.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht
    1. Ziffer eins
      aus der theoretischen Ausbildung sowie
    2. Ziffer 2
      aus der praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.
  3. Absatz 3,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 6, zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 7, kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20011675

Dokumentnummer

NOR40238425