Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Theoretische Ausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebene Pflichtmodule sowie
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B, v2, A3, C, v3 und A4, D, v4 arbeitsplatzspezifische Wahlpflichtmodule.
(2)Absatz 2,Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt als Dienst.Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt als Dienst.
(3)Absatz 3,Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten und dessen Führungskraft auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.
(4)Absatz 4,Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Dokumentnummer
NOR40238426