Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Praktische Verwendung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden und
optional über einen Zeitraum von mindestens einer Woche auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG).Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden (Paragraph 39 a, BDG 1979, Paragraph 6 b, VBG).
(3)Absatz 3,Die praktische Verwendung auf dem Stammarbeitsplatz und auf einem allfälligen Rotationsarbeitsplatz ist verpflichtend und gilt als Dienst.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Dokumentnummer
NOR40238427