Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Prüfungsordnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die in den Pflichtmodulen der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn über die vereinbarten Module entweder die Teilprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abgelegt wurden oder die Module bereits mit der Teilnahme als abgeschlossen gelten.
(2)Absatz 2,Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(3)Absatz 3,Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von der Prüferin/vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen. Im Prüfungsprotokoll ist festzuhalten, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(4)Absatz 4,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(5)Absatz 5,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden, die nicht prüfungsrelevanten Pflichtmodule und die Wahlpflichtmodule gemäß dem Ausbildungsplan absolviert, sowie eine optionale praktische Verwendung auf dem Rotationsarbeitsplatz abgeschlossen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Dokumentnummer
NOR40238429