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§ 1

Fassungen
ab 30.10.2021 — BGBl. II Nr. 451/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute30.10.2021 BGBl. II Nr. 451/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.10.2021BGBl. II Nr. 451/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Satzung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen
S 8/2021/G-KV/2

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Fachlich: für Betriebe, für die die Wirtschaftskammer Österreich nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.
  2. Litera b
    Räumlich: für die Republik Österreich
  3. Litera c
    Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge, wenn das Arbeitsverhältnis unter den römisch eins. Teil des ArbVG fällt. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    • Strichaufzählung
      deren Arbeitsverhältnisse durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme von Kollektivverträgen nach Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind oder
    • Strichaufzählung
      für deren Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag mit vergleichbarem Inhalt zur Satzung erklärt wird.

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20011683

Dokumentnummer

NOR40238698