Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Priorisierung der Zielgruppen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe dieser Verordnung können die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigte Angehörige mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten Impfstoff gegen SARS-CoV-2 geimpft werden.
(2)Absatz 2,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien haben die Reihung der zu impfenden Personen anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos vorzunehmen.
Schlagworte
Erkrankungsrisiko
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Dokumentnummer
NOR40238736