Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Wirkungen des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am 2. Oktober 1992 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen.
In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1992, die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet das Übereinkommen von 1992 weiterhin Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Dokumentnummer
NOR40238756