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Art. 20

Fassungen
ab 01.12.2021 — BGBl. III Nr. 155/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.12.2021 BGBl. III Nr. 155/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.12.2021BGBl. III Nr. 155/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 20

Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

  1. Ziffer eins
    Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats, nach Abstimmung mit den Vertragsparteien, durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats sowie die Europäische Union einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
  2. Ziffer 2
    Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Union im Fall ihres Beitritts tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Gesetzesnummer

20011687

Dokumentnummer

NOR40238760