Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 465/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Abkürzung
5. COVID-19-SchuMaV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Gelegenheitsmärkte
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für Gelegenheitsmärkte gilt § 13 Abs. 3 und 4 sinngemäß.Für Gelegenheitsmärkte gilt Paragraph 13, Absatz 3 und 4 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(3)Absatz 3,Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021
Dokumentnummer
NOR40238840