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§ 7 ElAbg-BSV

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 464/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 464/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 464/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElAbg-BSV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Nachversteuerung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, nicht von einem begünstigten Eisenbahnunternehmen zu den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zwecken verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). Paragraph 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist das Eisenbahnunternehmen. In jenen Fällen, in denen der Bahnstrom nicht vom Eisenbahnunternehmen verbraucht wurde, ist der Verwender der Abgabenschuldner und das Eisenbahnunternehmen Haftender.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Abgabenermäßigung nach Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, für den Differenzbetrag zwischen dem ermäßigten Abgabensatz und dem Abgabensatz nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrizitätsabgabegesetzes.

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Gesetzesnummer

20011692

Dokumentnummer

NOR40238867