Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Ersuchen um Kronzeugenbehandlung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ersuchen um ein Vorgehen nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 WettbG sind bei der Bundeswettbewerbsbehörde einzureichen.Ersuchen um ein Vorgehen nach Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, WettbG sind bei der Bundeswettbewerbsbehörde einzureichen.
(2)Absatz 2,Ersuchen im Sinne des Abs. 1 haben folgende Informationen und Beweismittel zu beinhalten:Ersuchen im Sinne des Absatz eins, haben folgende Informationen und Beweismittel zu beinhalten:
Name und Anschrift des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung,
Name und Anschrift aller anderen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
eine detaillierte Beschreibung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung, einschließlich der betroffenen Produkte, der betroffenen Gebiete, der Dauer und Art der mutmaßlichen Zuwiderhandlung sowie eine Schätzung des davon betroffenen Marktvolumens,
genaue Angaben über die mutmaßlichen Kartellkontakte (jeweils Datum, Art und Weise, Orte, beteiligte Personen),
Name, Funktion und Anschrift aller natürlichen Personen, die nach Wissen des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
sämtliche weitere Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung, die sich im Besitz des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung befinden oder zu denen sie Zugriff haben,
detaillierte Erläuterungen zu den im Rahmen des Einbringens beigebrachten Beweismitteln und
Informationen über bisherige oder etwaige künftige Ersuchen um Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung bei anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Dokumentnummer
NOR40239073