Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 25.11.2021 — BGBl. II Nr. 487/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute25.11.2021 BGBl. II Nr. 487/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.11.2021BGBl. II Nr. 487/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Form der Ersuchen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ersuchen um ein Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, WettbG, Ersuchen um Setzen eines Markers und Kurzanträge können in deutscher oder englischer Sprache schriftlich oder mündlich oder in anderer Weise, sodass der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung die eingereichten Erklärungen nicht in Besitz, in Verwahrung oder unter ihre Kontrolle nehmen muss, eingebracht werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann eine Übersetzung ins Deutsche verlangen.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde bestätigt ehestmöglich dem ersuchenden Unternehmer oder der ersuchenden Unternehmervereinigung den Empfang des Ersuchens um ein Vorgehen nach Paragraph 11 b, WettbG oder des Ersuchens um Setzen eines Markers oder des Kurzantrags schriftlich unter Angabe des Datums und der Uhrzeit. Die Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt eine Abschrift dieser Bestätigung unverzüglich an den Bundeskartellanwalt.

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20011704

Dokumentnummer

NOR40239076