Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeverbot von Luftfahrzeugen aus SARS-CoV-2-Virusvariantengebieten und -staaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 492/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik, Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge, Überstellungsflüge, Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft und von Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben der COVID-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021, in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik, Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge, Überstellungsflüge, Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft und von Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben der COVID-19-EinreiseV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung.
Schlagworte
Pflegepersonal
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Dokumentnummer
NOR40239177