Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 195/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 (vgl. Art. XVI Z 1).Gilt für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 vergleiche Artikel römisch sechzehn, Ziffer eins,).
Die im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 100/2022 vorgenommenen Änderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind einheitlich ab dem 1.7.2022 zu verrechnen (vgl. Art. XVI Z 3).Die im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2022, vorgenommenen Änderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind einheitlich ab dem 1.7.2022 zu verrechnen vergleiche Artikel römisch sechzehn, Ziffer 3,).
Text
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgendeArtikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende
| Allgemeine Gebarung | Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) |
Auszahlungen | 107.504,300 | 156.918,534 |
Einzahlungen | 84.409,429 | 180.013,405 |
Nettofinanzierungsbedarf | 23.094,871 | |
Finanzierungsüberschuss | | 23.094,871 |
| | |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2022 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2022 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245491