Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 01.03.2025 — BGBl. II Nr. 14/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 14/2025
§ 2101.01.202228.02.2025 BGBl. II Nr. 510/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2025BGBl. II Nr. 14/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

4. Abschnitt
Meldungen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs von Zahlungsdienstleistern, die Issuing, Acquiring bzw. das Auszahlungsgeschäft via Geldausgabegerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 5 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 bzw. die Ausgabe und Verwaltung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG betreiben – Quartalsweise Meldung

Meldeinhalt

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Zu melden sind
    1. Ziffer eins
      die Summe der von ausländischen Kartenorganisationen in der Meldeperiode refundierten Beträge (Zahlungseingänge) zum Ausgleich aller Zahlungen, die der Meldepflichtige an Inländer vorgenommen hat, um Transaktionen zu bezahlen, welche Ausländer als kartengebundene Zahlungsvorgänge mit Inländern getätigt haben;
    2. Ziffer 2
      die Summe der an ausländische Kartenorganisationen in der Meldeperiode refundierten Beträge (Zahlungsausgänge) zum Ausgleich aller Zahlungen, die diese Organisationen vorgenommen haben, um Transaktionen zu bezahlen, welche Inländer als kartengebundene Zahlungsvorgänge (unter Verwendung von Zahlungskarten, die von Zahlungsdienstleistern bzw. dem Meldepflichtigen ausgegeben wurden) mit Ausländern getätigt haben.
  2. Absatz 2,Die in der Meldeperiode erhaltenen und geleisteten Zahlungen (Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge gemäß Paragraph 21, Absatz eins,) sind
    1. Ziffer eins
      in der Gliederung nach den Ländern, in denen die ausländischen Transaktionspartner ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes, sowie
    2. Ziffer 2
      in der Gliederung nach den Merchant Codes (MCC-Codes), die auf der Website der OeNB abzurufen sind, zu melden.
  3. Absatz 3,Wenn die Information über den Sitz/Wohnsitz nicht verfügbar ist, ist alternativ das Land, in dem die Kredit- oder Debitkarte ausgegeben wurde bzw. das Land des Terminals anzuführen.
  4. Absatz 4,Ferner ist anzugeben, ob es sich um eine Transaktion über Fernzugang (Card not Present) oder ohne Fernzugang (Face to Face) handelt bzw. die Transaktion auf Seiten der Zahlungsausgänge elektronisch oder nicht elektronisch ausgelöst wurde.
  5. Absatz 5,Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Schlagworte

Kreditkarte

Im RIS seit

12.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268410