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§ 23

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 510/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.01.2022 BGBl. II Nr. 510/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 510/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Meldeperiode und Meldungslegung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
  3. Absatz 3,Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn die Meldungslegung im Zuge der Zahlungsverkehrsstatistik der OeNB gelegt wird.
  4. Absatz 4,Die Meldeperiode ist dann das Kalenderquartal, in dem die Transaktion durchgeführt wurde.
  5. Absatz 5,Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die OeNB zu erstatten.

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239515