Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden DienstleistungsverkehrsMeldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 510/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Meldeperiode und Meldungslegung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
(3)Absatz 3,Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn die Meldungslegung im Zuge der Zahlungsverkehrsstatistik der OeNB gelegt wird.
(4)Absatz 4,Die Meldeperiode ist dann das Kalenderquartal, in dem die Transaktion durchgeführt wurde.
(5)Absatz 5,Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die OeNB zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239515