Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.03.2025 — BGBl. II Nr. 14/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 14/2025
§ 301.01.202228.02.2025 BGBl. II Nr. 510/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2025BGBl. II Nr. 14/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Allgemeine Meldebestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind nach den von der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen.
  2. Absatz 2,Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen.
  3. Absatz 3,Die zur Datenübermittlung erforderlichen Registrierungs-, Anmeldungs- und Authentisierungsschritte sind zeitgerecht vor der Meldungslegung zu setzen. Diesbezügliche Informationen können auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden.
  4. Absatz 4,Die Meldeinhalte sind je Erhebung entsprechend den Ausprägungen zu gliedern, welche auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden können.
  5. Absatz 5,Die im 2. Hauptstück angeführten Wirtschaftstätigkeiten entsprechen der laut Paragraph 4, Absatz 5, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, idgF in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 – und erstrecken sich auf Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen.
  6. Absatz 6,Zu einer Meldeperiode sind je Erhebung alle Meldeinhalte in einer Meldung zu legen.
  7. Absatz 7,Die Meldungen sind in Euro-Werten zu erstatten. Euro-Gegenwerte sind mit den Wechselkursen (Tagesmittelkurs für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. den Rechnungseingang) umzurechnen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
  8. Absatz 8,Länder- und Währungscodes sind entsprechend den aktuell gültigen ISO-Standards anzugeben, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
  9. Absatz 9,Fällt der Meldetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag.
  10. Absatz 10,Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits gelegten Meldung (Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten), ist unverzüglich eine korrigierte Meldung zu legen. Die OeNB bzw. die Bundesanstalt Statistik Österreich können eine korrigierte Meldung aus technischen oder inhaltlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Meldeinhalte anfordern.
  11. Absatz 11,Meldepflichtige können für die Meldungslegung eine dritte Person berechtigen. Diese Person hat die ihr übertragene Berechtigung nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Berechtigungsverhältnisses steht es der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftsaufforderungen direkt an die Meldepflichtigen zu richten.
  12. Absatz 12,Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (d. h. dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts von Seiten eines Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.
  13. Absatz 13,Tritt ein Fiskalvertreter (Paragraph 27, Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, idgF) auf, so ist dieser zur Meldung verpflichtet.

Schlagworte

Registrierungsschritt, Anmeldungsschritt, Ländercode

Im RIS seit

12.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268400