Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden DienstleistungsverkehrsMeldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 510/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
7. Abschnitt
Meldung von grenzüberschreitenden Großschäden im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Meldung im Anlassfall
Meldeinhalt
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Im Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.
(2)Absatz 2,Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
Frachtversicherung, Sonstige Direktversicherung und Rückversicherung,
den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes und
der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT)
zu melden.
(3)Absatz 3,Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
Schlagworte
Direktversicherungsvertrag, Dienstleistungsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268415