Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 16.04.2025 — BGBl. II Nr. 69/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute16.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 69/2025
Anl. 116.03.202215.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 110/2022
Anl. 103.12.202115.03.2022 BGBl. II Nr. 518/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VO Ausfallsbonus römisch drei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

16.04.2025BGBl. II Nr. 69/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Anhang 1

zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch drei)

RICHTLINIEN
INHALT

  1. Ziffer eins
    Präambel
    2
  2. Ziffer 2
    COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
    2
  3. Ziffer 3
    Begünstigte Unternehmen
    3
  4. Ziffer 4
    Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus römisch drei
    5
  5. Ziffer 5
    Antragstellung und Antragsprüfung
    11
  6. Ziffer 6
    Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
    12
  7. Ziffer 7
    Entscheidung über Anträge
    15
  8. Ziffer 8
    Prüfung und Rückzahlung des beantragten Ausfallsbonus römisch drei
    15
  9. Ziffer 9
    Berichtspflicht der COFAG
    16

  1. Ziffer eins
    Präambel
  2. eins Punkt eins
    Innerstaatliche Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021,. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
  3. eins Punkt 2
    Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 4.4.3 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Artikel 107, Absatz 3, Litera b, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020, SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021 und SA.100831 (2021/N), mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, Amtsblatt , C 911 vom 20. März 2020, S 1, (Befristeter Beihilferahmen) in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt hat.
  4. eins Punkt 3
    Der Ausfallsbonus römisch drei hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen. Leistungen nach diesen Richtlinien können mit De-minimis-Beihilfen1 und AGVO-, GVO Landwirtschaft- beziehungsweise GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen2 kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungs-Verordnungen beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
  5. Ziffer 2
    COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
  6. 2 Punkt eins
    Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COFAG durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen.
  7. 2 Punkt 2
    Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, ABBAG-Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
  8. 2 Punkt 3
    Die COFAG hat einen Ausfallsbonus römisch drei an Unternehmen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben, nach diesen Richtlinien zu gewähren.
  9. 2 Punkt 4
    Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über einen Ausfallsbonus römisch drei weisungsfrei.
  10. Ziffer 3
    Begünstigte Unternehmen
  11. 3 Punkt eins
    Ein Ausfallsbonus römisch drei darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 3 Punkt eins Punkt eins
      das Unternehmen hat im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
    2. 3 Punkt eins Punkt 2
      das Unternehmen übt im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß der Paragraphen 22, oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, führt;
    3. 3 Punkt eins Punkt 3
      das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall gemäß Punkt 4.1 von mindestens 40 Prozent, sofern es sich beim Betrachtungszeitraum um den November 2021 oder den Dezember 2021 handelt, einen Umsatzausfall gemäß Punkt 4.1 von mindestens 30 Prozent;
    4. 3 Punkt eins Punkt 4
      beim Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
    5. 3 Punkt eins Punkt 5
      das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, oder von den Bestimmungen des Paragraph 10 a, KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Ausfallsbonus römisch drei darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10, KStG 1988 oder des Paragraph 10 a, KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000 übersteigt;
    6. 3 Punkt eins Punkt 6
      das Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EUListe der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, KStG 1988 erzielen. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;
    7. 3 Punkt eins Punkt 7
       
    8. 3 Punkt eins Punkt 8
      das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um den Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  12. 3 Punkt 2
    Ausgenommen von der Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei nach den gegenständlichen Richtlinien sind:
    1. 3 Punkt 2 Punkt eins
      Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der Paragraphen 166, ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, eröffnet wurde;
    2. 3 Punkt 2 Punkt 2
      beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (BWG)) oder einem Drittland (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG; Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,; Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,; Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,;
    3. 3 Punkt 2 Punkt 3
      im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
    4. 3 Punkt 2 Punkt 4
      im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;
    5. 3 Punkt 2 Punkt 5
      Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 BAO, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zuschüsse aus dem mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020,, eingerichteten Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPOUnterstützungsfonds) beziehen;
    6. 3 Punkt 2 Punkt 6
      Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraums mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 Prozent dieser Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens beziehungsweise des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre, die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. Die Entscheidung ist der COFAG umgehend zu übermitteln;
    7. 3 Punkt 2 Punkt 7
      Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, unternehmerisch tätig sind;
    8. 3 Punkt 2 Punkt 8
      neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2021 noch keine Umsätze erzielt haben. Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 1. November 2021 existierender operativ tätiger (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann nicht nur in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein Ausfallsbonus römisch drei gewährt werden, sondern auch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, wenn
      1. Absatz a,
        der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil bereits vor dem 1. November 2021 mit zivilrechtlicher Wirksamkeit übernommen beziehungsweise fortgeführt wurde oder
      2. Absatz b,
        der Erwerb des (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles oder die Umgründung aus einem der nachfolgenden Gründe stattfindet:
        • Strichaufzählung
          der Übertragende ist gestorben und dadurch wird die Übertragung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles veranlasst oder
        • Strichaufzählung
          es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des Paragraph 25, BAO und der Übertragende ist wegenkörperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, den (Teil-)Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen oder
        • Strichaufzählung
          es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des Paragraph 25, BAO und der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil wird übertragen, weil der Übertragende das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
      Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein Ausfallsbonus römisch drei zu gewähren;
    9. 3 Punkt 2 Punkt 9
      Unternehmen, die trotz zumutbarer Kurzarbeitsinanspruchnahme-Möglichkeit und bei Beibehaltung ihres grundsätzlichen Geschäftsmodells, ihren Personalstand mit dem Ziel wesentlich verringert haben, die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Betrachtungszeitraum zu reduzieren und so die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei gemäß Punkt 3.1.3 zu erfüllen beziehungsweise den für einen zu gewährenden Ausfallsbonus römisch drei als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums zu erhöhen.
  13. Ziffer 4
    Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus römisch drei
  14. 4 Punkt eins
    Der Ausfallsbonus römisch drei besteht aus einem Bonus, der gewährt wird, wenn im Betrachtungszeitraum November 2021 oder im Betrachtungszeitraum Dezember 2021 ein Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent oder in einem der anderen Betrachtungszeiträume ein Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent vorliegt. Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.6 und den Umsätzen des Vergleichszeitraums gemäß Punkt 4.5 ermittelt wird. Umsatzausfälle, die sich in der jeweiligen Periode nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze sind bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
  15. 4 Punkt 2
    Die Höhe des Ausfallsbonus römisch drei ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Anhang 2 für die Branche heranzuziehen ist, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war. Der Ausfallsbonus römisch drei ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Ausfallsbonus römisch drei beträgt EUR 100. Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus römisch drei ist das Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist März 2022.
  16. 4 Punkt 3
    Die Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei ist für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird.
  17. 4 Punkt 4
    Höchstbeträge und Deckelungen beim Ausfallsbonus römisch drei
    1. 4 Punkt 4 Punkt eins
      Die Summe aus Ausfallsbonus römisch drei und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 übersteigen.
      Die auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen ergeben sich aus den Beträgen, die für den Betrachtungszeitraum gegenüber dem AMS gemäß Punkt 6.6 (unter Berücksichtigung von Punkt 6.6.1) der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) abgerechnet werden.
    2. 4 Punkt 4 Punkt 2
      Ein Ausfallsbonus römisch drei kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.300.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus römisch drei gewährt werden.
    3. 4 Punkt 4 Punkt 3
      Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben (UiS), kann ein Ausfallsbonus römisch drei nur in Entsprechung der Verordnung Nr. 1407 aus 2013, der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), Amtsblatt , L 352, gewährt werden. Dabei sind abweichend von Punkt 4.4.2 hinsichtlich des beihilfenrechtlichen Höchstbetrags die jeweils geltenden De-minimis-Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der De-minimis VO EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs römisch eins zur AGVO handelt, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind. Für sie gilt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag nach Punkt 4.4.2. Bei der Beurteilung, ob ein UiS vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Ausfallsbonus römisch drei erfolgt sind, noch zu berücksichtigen.
    4. 4 Punkt 4 Punkt 4
      Der Ausfallbonus römisch drei verringert bei einem Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2020, sowie bei einem Ausfallsbonus römisch zwei gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2021,, den Höchstbetrag von EUR 1.800.000 gemäß Punkt 4.3.5 der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 beziehungsweise den Höchstbetrag von EUR 1.800.000 gemäß Punkt 4.4.2 der VO Ausfallsbonus römisch zwei nicht.
  18. 4 Punkt 5
    Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum
    1. 4 Punkt 5 Punkt eins
      Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019 für die Betrachtungszeiträume November 2021, Dezember 2021 und März 2022 und der entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2020 für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 und Februar 2022. Die für den Vergleichszeitraum zu ermittelnden Umsätze (Vergleichsumsätze) sind von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Methoden zu berechnen:
      1. Absatz a,
        die in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) des Vergleichszeitraums angegebenen Umsätze (Kennzahl 000); falls keine UVA für den Monat des Vergleichszeitraums abzugeben war, die Summe der in der Quartals-UVA, die den Vergleichszeitraum miterfasst, angegebenen Umsätze (Kennzahl 000), dividiert durch drei;
      2. Absatz b,
        die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze (Kennzahl 000), sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
      3. Absatz c,
        die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
      4. Absatz d,
        die Summe der Umsätze (Kennzahl 000), die im Falle der Abgabe von Monats-UVA in den UVA für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2021 oder im Falle der Abgabe von Quartals-UVA in den Quartals-UVA für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum Ende des 3. Quartals 2021 angegeben wurden, dividiert durch die Anzahl der Monate ab der erstmaligen Umsatzerzielung des Unternehmens. Falls der Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzerzielung der Finanzverwaltung nicht bekannt ist, so ist auf den Zeitpunkt der Gründung abzustellen. Kommt es dadurch zu wesentlichen Abweichungen, so kann eine Korrektur gemäß Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 erfolgen.
      Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, das im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 Litera a, erst im Verlauf des Quartals und im Fall der Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 Litera b und c erst im Verlauf des von der jeweiligen Jahreserklärung erfassten Zeitraums erstmals Umsätze erzielt, so sind die aus den UVA für das Quartal oder den Jahreserklärungen übernommenen Umsätze oder Umsatzerlöse immer nur durch die Anzahl der Monate ab der erstmaligen Umsatzerzielung des Unternehmens zu dividieren. Falls der Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzerzielung der Finanzverwaltung nicht bekannt ist, so ist auf den Zeitpunkt der Gründung abzustellen. Kommt es dadurch zu wesentlichen Abweichungen, so kann eine Korrektur gemäß Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 erfolgen.
      Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 Litera a, vor, so ist diese Berechnungsmethode für die Vergleichsumsätze heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 Litera b, anzuwenden. Liegen auch für diese Berechnungsmethode die notwendigen Daten nicht vor, so ist die Berechnungsmethode gemäß Litera c, anzuwenden. Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung weder für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 Litera a, b, oder c ausreichend Daten vor, ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 Litera d, anzuwenden. Liegen für keine der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 Litera a, b, c und d ausreichende Daten vor, sind die Vergleichsumsätze nach Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 zu ermitteln.
      Für Antragsteller, die Teil einer Organschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UStG 1994 sind, sind von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich Berechnungsmethoden, bei denen die Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse nach den Vorschriften des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 erfolgt, anzuwenden.
    2. 4 Punkt 5 Punkt 2
      Abweichend von Punkt 4.5.1 sind in den nachfolgenden Fällen die Vergleichsumsätze nicht von der Finanzverwaltung zu berechnen, sondern vom Antragsteller zu ermitteln und bei der Beantragung des Ausfallsbonus römisch drei anzugeben. Die Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse hat dabei nach den Vorschriften des UStG 1994 (Kennzahl 000 der UmsatzsteuerErklärung) zu erfolgen beziehungsweise bei Antragstellern im Sinne der Litera c und bei Antragstellern, die nicht nach Paragraph 21, UStG 1994 zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet oder die Teil einer Organschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UStG 1994 sind, nach den Vorschriften des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988. Für Antragsteller im Sinne der Litera d, gelten die in Litera d, enthaltenen Grundsätze:
      1. Absatz a,
        wenn im Vergleichszeitraum folgende Umsätze erzielt wurden, die vom Antragsteller aus den im Antrag anzugebenden Umsätzen auszuscheiden sind:
        • Strichaufzählung
          Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die mit dem Verkauf eines oder mehrerer Grundstücke erzielt wurden, sofern der Verkauf (nach den Kriterien des Umsatzsteuerrechts) ein Hilfsgeschäft darstellt;
        • Strichaufzählung
          Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit nach Punkt 3.1.2 erzielt wurden;
        • Strichaufzählung
          Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die bereits bei der Beantragung eines Ausfallsbonus, Ausfallsbonus römisch zwei oder Ausfallsbonus römisch drei berücksichtigt wurden. Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die bereits bei der Beantragung eines Ausfallsbonus berücksichtigt wurden, sind jedoch insoweit nicht auszuscheiden, als sie in dem Vergleichszeitraum (Kalendermonat) erzielt wurden, der auch für den beantragten Ausfallsbonus römisch drei als Vergleichszeitraum herangezogen wird.
      2. Absatz b,
        wenn es sich um Unternehmen handelt, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden und bei denen
        • Strichaufzählung
          weder für die Zeiträume ab der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2021 eine Monats-UVA, noch für die Zeiträume ab der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum Ende des 3. Quartals 2021 eine Quartals-UVA abgegeben wurde
        • Strichaufzählung
          und bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung auch keine die Veranlagung 2019 betreffende rechtskräftig veranlagte beziehungsweise festgestellte Umsatzsteuer-Jahreserklärung, Körperschaftsteuererklärung, Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung vorliegt.
        Als Vergleichsumsätze sind die Summe der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2021 dividiert durch die Anzahl der Monate vom Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2021 anzugeben. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden und aufgrund anderer Bestimmungen dieses Punkts 4.5.2 ihre Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse bei der Beantragung des Ausfallsbonus römisch drei anzugeben haben;
      3. Absatz c,
        wenn es sich um Unternehmen handelt, die (auch) Umsätze im Sinne der Paragraphen 23, oder 24 UStG 1994 erzielen oder die (auch) Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar (und daher nicht in der Kennzahl 000 der USt-Erklärung enthalten) sind, aber in Österreich gemäß den Bestimmungen des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 besteuert werden. Als Vergleichsumsätze sind die Umsatzerlöse nach EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 anzugeben;
      4. Absatz d,
        wenn es sich um Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos handelt. Als Vergleichsumsätze sind die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) anzugeben;
      5. Absatz e,
        wenn es aufgrund einer Umgründung oder des Erwerbs oder Verkaufs eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils verglichen mit dem Vergleichszeitraum zu einer Änderung des Umfangs des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gekommen ist. Als Vergleichsumsätze sind die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) anzugeben. Sofern es durch die Umgründung oder den Erwerb oder Verkauf eines (Teil-)Betriebes zu einer Erhöhung des Ausfallsbonus römisch drei verglichen mit der Berechnung ohne Berücksichtigung der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten kommt, sind die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten nur zu berücksichtigen, wenn durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt wird, dass
        • Strichaufzählung
          die auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abstellenden Beträge korrekt sind, und
        • Strichaufzählung
          der Erwerb, die Veräußerung oder die Umgründung wirtschaftlich begründet ist und insbesondere nicht überwiegend dazu dient, die Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Grundlagen für die Ermittlung des Ausfallsbonus römisch drei zu beeinflussen, und
        • Strichaufzählung
          der Rechtsvorgänger gegenüber dem Rechtsnachfolger unwiderruflich darauf verzichtet hat, einen Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus römisch drei zu stellen beziehungsweise zugesichert hat, die auf den übertragenen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallenden Teile des Umsatzausfalles im Rahmen eines von ihm gestellten Antrages auf Gewährung des Ausfallsbonus römisch drei nicht zu berücksichtigen.
        Die Bestätigung kann gemeinsam mit dem Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei oder nach bereits erfolgter Antragstellung an die COFAG übermittelt werden. Die Gewährung beziehungsweise Auszahlung des Ausfallsbonus römisch drei durch die COFAG kann jedoch erst bei Vorliegen der Bestätigung erfolgen. Die Beibringung der Bestätigung kann entfallen, wenn der Rechtsvorgänger im Rahmen des Erwerbsbeziehungsweise Umgründungsvorganges untergegangen ist beziehungsweise verstorben ist;
      6. Absatz f,
        wenn es sich um Unternehmen handelt, die an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt sind. Die anzugebenden Vergleichsumsätze haben den Umsatzanteil, der auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise auf die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft entfällt, zu enthalten.
  19. 4 Punkt 6
    Berechnung der Umsätze im Betrachtungszeitraum
    Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Es sind die nach den Vorschriften des UStG 1994 ermittelten Umsätze (Kennzahl 000 der UmsatzsteuerErklärung) heranzuziehen. Antragsteller, die (auch) Umsätze im Sinne der Paragraphen 23, oder 24 UStG 1994 erzielen oder die (auch) Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar (und daher nicht in der Kennzahl 000 der USt-Erklärung enthalten) sind, aber in Österreich gemäß den Bestimmungen des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 besteuert werden, haben die nach den Vorschriften des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 ermittelten Umsatzerlöse anzugeben. Dies gilt auch für Antragsteller, die nicht nach Paragraph 21, UStG 1994 zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sind oder Antragsteller, die Teil einer Organschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UStG 1994 sind. Antragsteller, bei denen es sich um Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos handelt, haben als Umsätze die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) anzugeben.
    Bei der Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse sind
    1. Absatz a,
      mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, sofern der Verkauf (nach den Kriterien des Umsatzsteuerrechts) ein Hilfsgeschäft darstellt und
    2. Absatz b,
      Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit im Sinne des Punkts 3.1.2 erzielt wurden und
    3. Absatz c,
      Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die bereits bei der Beantragung eines Ausfallsbonus, Ausfallsbonus römisch zwei oder Ausfallsbonus römisch drei berücksichtigt wurden,
    auszuscheiden.
    Wenn der Antragsteller an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist, ist der Umsatzanteil, der auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise auf die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft entfällt, stets als Teil der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse des Betrachtungszeitraums anzugeben.
  20. 4 Punkt 7
    Wenn es aufgrund nicht plausibler Angaben des Antragstellers oder mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime oder ein Fehlen ausreichender Daten für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1) bei der Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus römisch drei zu Ergebnissen kommt, die nicht plausibel sind beziehungsweise erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Ausfallsbonus römisch drei mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die für die Berechnung des Ausfallsbonus römisch drei heranzuziehenden Daten zu korrigieren. Die berechnete Höhe des Ausfallsbonus römisch drei wird den betroffenen Antragstellern durch die COFAG mitgeteilt und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Mitteilung haben die betroffenen Antragsteller die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Ausfallsbonus nachzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis, kann die COFAG den ermittelten Ausfallsbonus römisch drei anhand der Vorgaben dieser Richtlinien berechnen und auszahlen. Dies schließt eine Auszahlung in der Mindesthöhe aufgrund nicht ausreichender Daten ein.
    In den Fällen, in denen betroffene Antragsteller nicht innerhalb der gestellten Frist von zwei Wochen entsprechende Nachweise übermittelt haben und in den Fällen, in denen sie nicht vor Auszahlung von der COFAG kontaktiert wurden, können betroffene Antragsteller auch noch bis zu zwei Monate nach Auszahlung des Ausfallsbonus römisch drei mit der COFAG in Kontakt treten, um durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Ausfallsbonus römisch drei zu korrigieren sind. Die Prüfung der vorgelegten Nachweise erfolgt durch die COFAG, bei Bedarf unter Einbindung der Finanzverwaltung. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer weitere für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Wird im Zuge dieser Prüfung festgestellt, dass eine Berechnung des Ausfallsbonus römisch drei nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien einen erheblich höheren Ausfallsbonus römisch drei ergibt als den ausgezahlten, so hat die COFAG die Differenz zum bereits ausgezahlten Ausfallsbonus römisch drei an den Antragsteller auszuzahlen.
  21. Ziffer 5
    Antragstellung und Antragsprüfung
  22. 5 Punkt eins
    Der Ausfallsbonus römisch drei kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
  23. 5 Punkt 2
    Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung des Ausfallsbonus römisch drei ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Ausfallsbonus römisch drei setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Ausfallsbonus römisch drei an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.
  24. 5 Punkt 3
    Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.
  25. 5 Punkt 4
    Im Antrag hat der Antragsteller die Summe der sonstigen zu berücksichtigenden COVID-19 Zuwendungen gemäß Punkt 6.1.3 anzuführen und zuzustimmen, dass die Höhe des Ausfallsbonus römisch drei nach diesen Richtlinien berechnet und ihm durch Überweisung auf das im Antrag angeführte Konto bekannt gegeben wird.
  26. 5 Punkt 5
    Die Angaben im Antrag sowie etwaige weitere jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Bestehen aufgrund dieser Risikoanalyse begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder daran, dass die berechnete Höhe des Ausfallsbonus römisch drei den Vorgaben dieser Richtlinien entspricht oder liegen bei der Finanzverwaltung keine ausreichenden Daten für die Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum gemäß Punkt 4.5 vor, kann im Einzelfall durch die COFAG eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung) von der Finanzverwaltung angefordert werden, sofern die COFAG aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse den Antrag nicht direkt ablehnt. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer für den Antragsteller weitere für die Antragsprüfung sowie die ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.
  27. Ziffer 6
    Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
  28. 6 Punkt eins
    Der Antragseinbringer hat im Antrag
    1. 6 Punkt eins Punkt eins
      zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Punkts 3 erfüllt sind;
    2. 6 Punkt eins Punkt 2
      anzugeben, ob ein Ausfallsbonus römisch drei nur als De-minimis-Beihilfe im Sinne des Punkts 4.4.3 gewährt werden kann;
    3. 6 Punkt eins Punkt 3
      anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsteller bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erhalten hat. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens verringern den Höchstbetrag für den Ausfallsbonus römisch drei gemäß Punkt 4.4.2. Wird ein Ausfallsbonus römisch drei gemäß Punkt 4.4.3 an ein UiS gewährt, so werden der allgemeine De-Minimis-Höchstbetrag von 200.000 und der für die Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit vorgesehene De-Minimis-Höchstbetrag von EUR 100.000 von bereits erhaltenen sonstigen finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens jedoch nicht verringert. Es sind bei UiS anstelle der Beihilfen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens die De-minimis-Beihilfen der letzten drei Veranlagungszeiträume anzugeben.
      Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind insbesondere
      • Strichaufzählung
        ein Lockdown-Umsatzersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2020, (VO Lockdown-Umsatzersatz) oder gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 567 aus 2020, (3. VO Lockdown-Umsatzersatz),
      • Strichaufzählung
        ein Lockdown-Umsatzersatz römisch zwei gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes römisch zwei für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2021, (VO Lockdown-Umsatzersatz römisch zwei),
      • Strichaufzählung
        ein FKZ 800.000 gemäß der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000,
      • Strichaufzählung
        ein Ausfallsbonus gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2021, (VO Ausfallsbonus) oder ein Ausfallsbonus römisch zwei gemäß der VO Ausfallsbonus römisch zwei,
      • Strichaufzählung
        zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) oder der Österreichischen Hotelund Tourismusbank (ÖHT) übernommen wurden,
      • Strichaufzählung
        bestimmte Zuschüsse oder Teile davon, die aus dem mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020,, eingerichteten Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO- Unterstützungsfonds) gewährt werden, insoweit sie eine finanzielle Maßnahme nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens darstellen,
      • Strichaufzählung
        Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschaftsund Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden, erhalten hat;
    4. 6 Punkt eins Punkt 4
      die Umsätze des Betrachtungszeitraums und in Fällen des Punkts 4.5.2 die Vergleichsumsätze anzugeben;
    5. 6 Punkt eins Punkt 5
      die Erfassung des ihm gewährten Ausfallsbonus römisch drei in der Transparenzdatenbank zur Kenntnis zu nehmen;
    6. 6 Punkt eins Punkt 6
      die Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, BAO zur Verwertung und Offenbarung von Informationen aus Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren für Zwecke der Gewährung des Ausfallsbonus zu erteilen. Diese Zustimmung hat auch Daten zu umfassen, die erst zukünftig in einem Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren verarbeitetet werden, soweit diese für Zwecke der Überprüfung und allfälligen Rückforderung des Ausfallsbonus römisch drei erforderlich sind;
    7. 6 Punkt eins Punkt 7
      anzugeben, in welcher Branche das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war;
    8. 6 Punkt eins Punkt 8
      anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Kurzarbeitsbeihilfen für den Betrachtungszeitraum gegenüber dem AMS abgerechnet werden;
    9. 6 Punkt eins Punkt 9
      zu bestätigen, dass über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, oder aufgrund wiederholter (mindestens zwei), durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde.
    Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass die Punkte 6.1.1 bis 6.1.9 zutreffen.
  29. 6 Punkt 2
    Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
    1. 6 Punkt 2 Punkt eins
      der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Ausfallsbonus römisch drei, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
    2. 6 Punkt 2 Punkt 2
      der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;
    3. 6 Punkt 2 Punkt 3
      sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Artikel 7, der Datenschutzgrundverordnung (EUDSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen;
    4. 6 Punkt 2 Punkt 4
      Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben;
    5. 6 Punkt 2 Punkt 5
      das COVID-19-MG und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten;
    6. 6 Punkt 2 Punkt 6
      die COFAG darüber zu informieren, wenn Strafen im Sinne des Punkts 6.1.9 aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-MG oder aufgrund von mehrfachen (mindestens zwei), im Betrachtungszeitraum durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG rechtskräftig verhängt werdenund den Ausfallsbonus römisch drei in diesem Fall an die COFAG zurückzuzahlen;
    7. 6 Punkt 2 Punkt 7
      die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere stehen daher der Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei folgende Maßnahmen entgegen, wenn sie im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. Juni 2022 erfolgen:
      • Strichaufzählung
        die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und
      • Strichaufzählung
        der Rückkauf eigener Aktien.
    8. 6 Punkt 2 Punkt 8
      der COFAG die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters über die Höhe der für den Betrachtungszeitraum angegebenen Umsätze und in Fällen des Punkts 4.5.2 der Vergleichsumsätze nachzubringen, sofern eine Plausibilisierung der Umsätze durch die Finanzverwaltung anhand von vom Antragsteller nach Auszahlung des Ausfallsbonus römisch drei abgegebenen und die angegebenen Umsätze erfassenden UVA oder Umsatzsteuer-Jahreserklärungen oder Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärungen, Zweifel an der Plausibilität der Angaben des Antragstellers begründet;
    9. 6 Punkt 2 Punkt 9
      im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 30. Juni 2022 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.
Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass er sich gemäß den Punkten 6.2.1 bis 6.2.9 verpflichtet.
  1. Ziffer 7
    Entscheidung über Anträge
  2. 7 Punkt eins
    Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge auf Auszahlung des Ausfallsbonus römisch drei jeweils nach abgeschlossener Antragsprüfung gemäß Punkt 5.
  3. 7 Punkt 2
    Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.
  4. 7 Punkt 3
    Eine ablehnende Entscheidung der COFAG ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
  5. 7 Punkt 4
    Der Ausfallsbonus römisch drei wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag zwischen der COFAG und dem Antragsteller) gewährt.
  6. Ziffer 8
    Prüfung und Rückzahlung des beantragten Ausfallsbonus römisch drei
  7. 8 Punkt eins
    Die nachträgliche Überprüfung des Ausfallsbonus römisch drei erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020, auf Basis von Stichproben.
  8. 8 Punkt 2
    Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag getätigten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
  9. 8 Punkt 3
    Eine verpflichtende (anteilige) Rückforderung eines gewährten Ausfallsbonus römisch drei durch die COFAG hat vorbehaltlich Punkt 8.4 aufgrund einer nachträglichen Überprüfung nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:
    1. Absatz a,
      eine Ermittlung des nachträglich überprüften Ausfallsbonus römisch drei nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten Ausfallsbonus römisch drei unterschreitet; oder
    2. Absatz b,
      der tatsächliche Umsatzausfall liegt bei einem für den Betrachtungszeitraum November 2021 oder für den Betrachtungszeitraum Dezember 2021 gewährten Ausfallsbonus römisch drei unter 30 Prozent und bei einem für einen anderen Betrachtungszeitraum gewährten Ausfallsbonus römisch drei unter 40 Prozent und es besteht daher kein Anspruch auf Gewährung eines Ausfallsbonus römisch drei; oder
    3. Absatz c,
      der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag wurde bei dem gewährten beziehungsweise ausgezahlten Ausfallsbonus römisch drei überschritten.
  10. 8 Punkt 4
    Es kann des Weiteren zu einer Rückforderung des gewährten Ausfallsbonus römisch drei kommen, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden; vorgesehene Kontrollmaßnahmen behindert oder verhindert werden, die Zustimmung gemäß Punkt 6.1.6 vom Antragsteller widerrufen wird, die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Ausfallsbonus römisch drei innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.
  11. 8 Punkt 5
    Ein Fördermissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
  12. Ziffer 9
    Berichtspflicht der COFAG
  13. 9 Punkt eins
    Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über den nach diesen Richtlinien gewährten Ausfallsbonus römisch drei laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 3 b, Absatz 4, ABBAG-Gesetz sicherzustellen.
  14. 9 Punkt 2
    Die COFAG hat der aws, der Agrarmarkt Austria (AMA) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung europarechtlicher oder nationaler haushaltsrechtlicher und förderrechtlicher Vorgaben im Zuge der Gewährung von Förderungen, insbesondere der Prüfung beihilferechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Fördermissbrauchs, Auskünfte über die Höhe eines bereits gewährten Ausfallsbonus römisch drei sowie erforderlichenfalls weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen. Dabei ist auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.

________________________

  1. Ziffer eins
    Verordnung Nr. 1407 aus 2013, der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), ABl. L 352; Verordnung Nr. 1408 aus 2013, der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen im Agrarsektor (De-minimis VO Landwirtschaft), ABl. 352/9, abgeändert durch die Verordnung Nr. 316 aus 2019, der Kommission vom 21. Februar 2019, ABl. L 51 römisch eins; Verordnung Nr. 717 aus 2014, der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (Deminimis VO Fischerei), Amtsblatt , L 190/45.
  2. Ziffer 2
    Verordnung Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. L 187/1; Verordnung Nr. 702 aus 2014, der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Landwirtschaft), ABl. L 193/1; Verordnung Nr. 1388 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Fischerei und Aquakultur), Amtsblatt , L 369.

Im RIS seit

16.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

20011733

Dokumentnummer

NOR40269210