Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 525/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 EisbG erteilt wurde, sind vorbehaltlich der Anwendung des § 8 Abs. 3 sowie eines Verfahrens gemäß § 6 Abs. 4 iVm Abs. 1 bis 3, keiner weiteren Lärmzulässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz 2, EisbG erteilt wurde, sind vorbehaltlich der Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3, sowie eines Verfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins bis 3, keiner weiteren Lärmzulässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Bauartgenehmigung nach § 32 EisbG bzw. ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach § 34 EisbG bei der Behörde gestellt wurde, eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß § 6 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe zu behandeln, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des § 7 der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 414/1993 zu Grunde zu legen sind, zu behandeln.Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Bauartgenehmigung nach Paragraph 32, EisbG bzw. ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach Paragraph 34, EisbG bei der Behörde gestellt wurde, eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 4 mit der Maßgabe zu behandeln, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des Paragraph 7, der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, zu Grunde zu legen sind, zu behandeln. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung – SchLV), BGBl. Nr. 414/1993, mit Ausnahme des § 7 leg cit, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung – SchLV), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993,, mit Ausnahme des Paragraph 7, leg cit, außer Kraft.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239760