Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 04.12.2021 — BGBl. II Nr. 525/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute04.12.2021 BGBl. II Nr. 525/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.12.2021BGBl. II Nr. 525/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Messarten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Schalldruckpegelmessungen sind durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      außerhalb des Schienenfahrzeuges bei stehendem Fahrzeug (Außenschalldruckpegel im Standversuch);
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Schienenfahrzeuges bei Fahrt mit konstanter Geschwindigkeit, mit 80 km/h und höchster zulässiger Betriebsgeschwindigkeit (Außenschalldruckpegel im Fahrversuch);
    3. Ziffer 3
      innerhalb des Schienenfahrzeuges bei stehendem Fahrzeug (Innenschalldruckpegel im Standversuch);
    4. Ziffer 4
      innerhalb des Schienenfahrzeuges bei Fahrt mit konstanter Geschwindigkeit, mit 80 km/h und höchster zulässiger Betriebsgeschwindigkeit (Innenschalldruckpegel im Fahrversuch).
  2. Absatz 2,Von den in Absatz eins, Ziffer 2 und 4 geforderten Messungen gelten folgende Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Bei Schienenfahrzeugen mit einer zulässigen Betriebsgeschwindigkeit von maximal 40 km/h können die Fahrversuche gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 entfallen;
    2. Ziffer 2
      Bei Schienenfahrzeugen mit einer zulässigen Betriebsgeschwindigkeit von über 40 km/h und weniger als 80 km/h haben die Fahrversuche ausschließlich mit der maximal zulässigen Betriebsgeschwindigkeit zu erfolgen;
    3. Ziffer 3
      Bei Schienenfahrzeugen mit einer zulässigen Betriebsgeschwindigkeit von über 80 km/h und weniger als 90 km/h haben die Fahrversuche ausschließlich mit 80 km/h zu erfolgen;
    4. Ziffer 4
      Bei Straßenbahnfahrzeugen, bei denen eine Messung vor Ort mit maximaler Betriebsgeschwindigkeit nicht möglich ist, darf die Messung anstelle der maximalen Betriebsgeschwindigkeit mit 60 km/h erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Schallmessungen (Akustikgutachten) sind von den gemäß Paragraph 32 a, Absatz 6, EisbG berechtigten Stellen durchzuführen.

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20011740

Dokumentnummer

NOR40239756