Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 525/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Schallemissions-Messbericht
§ 9.Paragraph 9,
Die Ergebnisse der gemäß Anlage 1 durchgeführten Messungen sind in einem Messbericht gemäß Anlage 3 darzulegen, wobei alle gemessenen Pegel auf eine Nachkommastelle zu runden sind. Zum Vergleich mit den Grenzwerten werden die Ergebnisse auf die nächste ganze Dezibelzahl gerundet. Besonderheiten der Messung, vor allem hinsichtlich der verwendeten Messeinrichtungen und der Umgebungsbedingungen, sind zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239758